Die Pfändung von Einkommen ist ein bewährtes und folglich häufig verwendetes Mittel des Gläubigers, um offene Beträge beim Schuldner einzutreiben. Mit Gesetzesdekret Nr. 83/2015 hat der Gesetzgeber dieses Mittel gegenüber bestimmten Schuldnern, konkret unselbständig Erwerbstätigen bzw. Arbeitnehmern und Pensionisten – nicht aber gegenüber Selbständigen oder Unternehmern –, eingeschränkt.
Bei der Pfändung von Gehalts- oder Pensionszahlungen, welche direkt an der Quelle, beim Arbeitgeber oder Fürsorgeinstitut, durchgeführt werden – sog. Drittpfändung –, gilt sohin laut Art. 545 Abs. 4 ZPO das Limit, dass höchstens ein Fünftel dieser Zahlungen gepfändet werden darf. Wurden die Zahlungen vor dem Pfändungsdatum bereits auf das Bank- oder Postkonto des Schuldners überwiesen, so können lediglich jene Beträge, welche den dreifachen Sozialhilfebeitrag übersteigen, einbehalten werden. Für das Jahr 2019 beträgt dieser NISF-Sozialhilfebeitrag € 458,00.-, die Grenze also € 1373,97.-. Dieser Unterschied in der Behandlung der Pfändungsbeträge rührt daher, dass der Gesetzgeber Forderungen gegenüber Dritten und Ersparnisse klar trennen will.
Werden diese Limits überschritten, ist die Pfändung im überschreitenden Anteil unwirksam. Die Unwirksamkeit kann auch von Amtswegen durch den Richter festgestellt werden.
Obengenannte Limits wurden auf Grundlage des Art. 316 Abs. 1 StPO von der Rechtsprechung auch auf die vorsorgliche Beschlagnahme von Geldbeträgen auf Bankkonten von Personen, die einem Strafverfahren unterworfen sind, ausgedehnt.
Beachtlich ist dabei insbesondere, dass die Bestimmungen des Gesetzesdekretes Nr. 83/2015 vom Verfassungsgerichthof als rückwirkend – und somit anwendbar auf zum Stichtag 27.06.2015 bereits behängende Pfändungsverfahren – erklärt wurden.
Bozen, am 10.10.2019 RA Dr. Thomas Brenner
(Quelle: "Il Sole 24 Ore" vom 07.10.2019)