Vertragsnichterfüllung in Zeiten von Corona
Als Reaktion auf die Corona Krise hat der Italienische Staat eine Reihe von Normen per Eildekret erlassen, mit welchen für alle einschneidende Restriktionen verbunden ist.
Abgesehen von der stark eingeschränkten Freizeitgestaltung ist besonders die Arbeitswelt betroffen welche die Einstellung der allermeisten Produktions- und Handelstätigkeit laut ATECO Code welches laut Dekret vom 25.03.2020 verfügt wurde.
Viele Unternehmer/innen und Betriebe haben derzeit zum einen ein Problem der Liquidität um ihre laufenden Kosten zu begleichen, zum anderen haben sie das Problem, dass sie eingegangene Vertragsverpflichtungen nicht einhalten können.
Frage: ist es möglich Verträge nicht zu erfüllen oder Leistungen nicht zu bezahlen unter Berufung der staatlichen Bestimmungen und Eingriffsnormen also unter Einwand von höherer Gewalt?
Antwort: Nein und nicht generell
Zuerst ist festzuhalten, dass sämtliche Leistungen welche Tätigkeiten betreffen die nicht in dem Listen der Eingestellten Tätigkeiten stehen ATECO Code weiterhin möglich sind und bezahlbar sind.
Z.b. sämtliche freiberuflichen Leistungen, Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure, der gesamte Lebensmittelsektor und damit zusammenhängende Tätigkeiten sowie die Landwirtschaft sind weiterhin produktiv.
Im Zivilgesetzbucht ist kein Einwand der höheren Gewalt vorgesehen wohl aber die Aufhebung des Vertrages aufgrund Unmöglichkeit.
Unternehmen welche von den Einschränkungen betroffen sind können sich darauf berufen, dass sie unverschuldet die Leistung nicht erbringen können in allen anderen Fällen wären sie zu Schadenersatz verpflichtet Art 1218 ZGB)
Diese Unmöglichkeit muss nicht nur schwierig, sondern objektiv unmöglich sein. Sollte die Leistung nicht mehr erbringbar sein ist auch kein Preis zu bezahlen und eventuelle Akkonti sind zurückzuerstatten.
Im Einzelnen wie folgt:
Die vertragliche Nichterfüllung aufgrund der COVIT-19-Epidemie in Italien:
Die COVIT-19 Epidemie hat große Auswirkungen auf die Wirtschaft und auch aus rechtlicher Sicht stehen Unternehmen vor unerwarteten Herausforderungen.
Insbesondere die Erfüllung der vereinbarten Leistungen ist aufgrund von Lieferengpässen und Personalmangel, sowie der resultierenden wirtschaftlichen Lage nicht immer möglich. In der Tourismusbranche ist die Handhabung der Buchungen und Anzahlungen besonders schwierig.
Auch die Folgen der Nichterfüllung von Verträgen aufgrund der ab dem 22. März 2020 angeordneten Einstellung der nicht essenziellen Produktionsaktivitäten muss abgeklärt werden.
Hier finden Sie einen allgemeinen Überblick über die potentiellen rechtlichen Folgen der Nichterfüllung der abgeschlossenen Verträge aufgrund der COVIT-19 Epidemie.
Höhere Gewalt
Das Rechtprinzip von höherer Gewalt ist nicht vom Zivilgesetzbuch (ZGB) genormt.
Jedoch wird die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten durch den Art. 1218 ZGB geregelt. Dieser sieht vor, dass der Schuldner zum Schadenersatz verpflichtet ist außer dieser kann beweisen, dass die Verspätung durch Unmöglichkeit der Leistung verursacht worden ist und dass diese Unmöglichkeit nicht auf den Schuldner zurückgeführt werden kann. Der Kassationsgerichtshof hat im Urteil vom 8.
November 2002, Nr.15712 erläutert, dass die Ursache als unverschuldet gilt, wenn diese nicht auf eine mangelnde Sorgfalt des Schuldners zurückgeführt werden kann und die Ursache und deren Folgen nicht mit jener Sorgfalt beseitigt werden können, die sich der Gläubiger erwarten kann. Es ist jedoch zu beachten, dass die Unmöglichkeit ein objektives und absolutes Hindernis der vertraglich vereinbarten Leistung darstellen muss, sodass dieser nicht durch die gewöhnliche Sorgfalt beseitig werden kann.
Die Nichterfüllung oder Verspätung der geschuldeten Leistung wegen unverschuldeter Ursache, die nach Vertragsabschluss eingetreten ist und sich auf die Ausführung der Leistung auswirkt, kann auf zwei Arten getilgt werden.
1) Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung sind von Art 1256 ZGB in Verbindung mit Art 1463 ZGB gegeben. Der Art. 1256, Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Verbindlichkeit erlischt, wenn aus einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Grund die Leistung unmöglich wird. In diesem Fall ist der Schuldner verpflichtet, di Leistung bis zum eintreten des Grundes der Unmöglichkeit, zu erbringen. Ist die Leistung hingegen nur zum Teil unmöglich geworden, so befreit sich der Schuldner von der Verbindlichkeit, indem er die Leistung hinsichtlich des möglich gebliebenen Teils erbringt (Art. 1258 ZGB). Ist die Unmöglichkeit nur vorübergehend, so haftet der Schuldner nicht, solange diese besteht, also für die verspätete Erfüllung. Die Verbindlichkeit erlischt jedoch, wenn die Unmöglichkeit solange andauert, dass mit Rücksicht auf den Vertrag oder anderen Rechtstitel der Verbindlichkeit oder wegen der Art des Gegenstands der Schuldner nicht mehr als zur Vornahme der Leistung verpflichtet angesehen werden kann oder der Gläubiger kein Interesse mehr hat, sie zu erhalten (Art 1256, Abs. 2 ZGB).
Dies kann beispielsweise bei der Organisation von Veranstaltungen mit bereits festgelegtem Datum der Fall sein. Der Artikel 1463 ZBG regelt hingegen die Verträge mit wechselseitigen Leistungen. Hier kann kann die wegen nachfolgender Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung befreite Partei nicht die Gegenleistung verlangen und hat sie diese bereits erhalten, so ist sie verpflichtet diese zurückzugeben. Vertrag gilt als aufgehoben.
2) Die nachträgliche übermäßige Belastung
Bei Verträgen mit wechselseitigen Leistungen, die dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen erfordern und bei denen die Leistung einer der Parteien auf Grund des Eintritts außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse übermäßig belastend geworden ist, kann die Partei, die eine solche Leistung schuldet, gemäß 1467 ZGB die Aufhebung des Vertrags mit verlangen. Die Aufhebung kann nicht verlangt werden, wenn die nachträgliche Belastung im Rahmen des durchschnittlichen Vertragsrisikos liegt. Dies kann verhindert werden, indem sich die Parteien auf eine Vertragsänderung einigen, durch denen die jeweiligen Leistungen wieder ausgeglichen sind. Im Unterschied zur Unmöglichkeit der Leistung, muss die übermäßige Belastung gerichtlich festgestellt werden, da das Missverhältnis zwischen den Leistungen nicht von den Parteien, sondern vom Gericht anerkannt werden muss. Bei einseitigen Verträgen kann die verpflichtete Partei gemäß 1468 ZBG eine Änderung des Vertrages verlangen, die die Leistung wieder in ein angemessenes Ausmaß zurückführt.
Sonderfall: Gesetzliche Maßnahmen als unverschuldeter Grund der Nichterfüllung
Der gesundheitliche Ausnahmezustand durch die Coronavirus Epidemie, hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, Maßnahmen für dessen Eindämmung zu verabschieden. Diese haben Auswirkungen auf die vertragliche Nichterfüllung.
In chronologischer Reihenfolge wurde
am 2.März 2020 im Gesetzesdekret Nr. 9 art 10, Abs. 4 eingeführt, dass dass für die Personen, die Bürger und Unternehmen die in den Gemeinden
Bertonico, Casalpusterlengo, Castelgerundo, Castiglione D‘Adda, Codogno,Fombio, Maleo, San Fiorano, Somaglia, Terranova dei Passerini, Vo’ und wohnen, ihren Betriebssitz haben oder ihre Arbeitstätigkeit ausführen, die Fristen in Bezug auf Verwirkungoder Verjährung von Rechten im Zeitraum vom 22. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 ausgesetzt sind.
Mit Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020 Art. 91, Abs. 1 verfügt, dass die Einhaltung der Eindämmungsmaßnahmen gegen das Coronavirus laut
Gesetzesdekret Nr. 6 vom 23. Februar 2020 berücksichtigt werden muss, um eine Haftung des Schuldners nach Art. 1218 und 1223 ZGB auszuschließen, dies gilt auch in Bezug auf die Anwendung von Verwirkungen oder Vertragsstrafen im Falle von verspäteten oder fehlenden Leistungen.
Mit Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 22. März 2020, abgeändert mit Dekret des Ministers für Wirtschaftsentwicklung vom 25. März 2020, hat die Einstellung der Produktions- und Handelstätigkeit, mit Ausnahme der im Anhang 1 angeführten Tätigkeiten, mit Wirkung vom 23. März 2020 bis zum 3. April 2020 angeordnet. Die Einstellung der nicht notwendigen Tätigkeiten muss bis zum 28. März abgeschlossen werden. Die von der Einstellung ausgenommenen
Tätigkeiten sind anhand des ATECO-Codes und einigen Ausnahmebestimmungen geregelt.
Bereits mit Urteil vom 11. Januar 1982, Nr. 119, sowie mit darauf folgenden Urteilen hat sich das Kassationsgericht dafür ausgesprochen, dass gesetzliche und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit verabschiedet werden, die unverschuldete Unmöglichkeit der Leistung zur Folge haben kann. Voraussetzung dafür ist, dass diese bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, dass die Einhaltung der Maßnahme zur Nichterfüllung der Leistung geführt hat und dass diese nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt hätten vermieden werden können. In diesem spezifischen Fall, muss zudem Bewiesen werden, dass die Unmöglichkeit Leistung die Eindämmungsmaßnahmen, die, auf der Rechtsgrundlage des Gesetzesdekret Nr. 6 vom 23. Februar 2020, ersetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 19 vom 25. März 2020, von den zuständigen Behörden erlassen worden sind, zum Grund hat.
Es ist weiteres zu beachten, dass die oben genannten Bestimmungen, gegenüber den vertraglichen Vorrang haben und dass eventuelle gegenteilige Vertragsklauseln davon außer Kraft gesetzt werden.
Schwerpunkt Tourismus:
Die Corona Virus Pandemie wird generell als höher Gewalt anerkannt, was zur Folge hat, dass die Vertragsklausen in Bezug auf die Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen und Absage der Buchungen nicht immer Anwendung finden.
Grundsätzlich muss in diesem Bereich zwischen Buchungen von Pauschalreisen und anderen Buchungen unterschieden werden. Die ersten sind nämlich durch da Tourismusgesetz geregelt, während die restlichen Verträge vom Zivilgesetzbuch genormt werden.
Falls eine Pauschalreise nicht vom Veranstalter abgesagt wird und die dementsprechenden Klauseln Anwendung finden, kann der Verbraucher eine Absage der Reise nach Art 41 des oben genannten Gesetzestexts einfordern. Dieser sieht vor, dass der Veranstalter für eine durch vollständige oder teilweise Nichterfüllung der vertraglichen Leistungen entstehende Schäden auch im Fall von höherer Gewalt aufkommt. Dies gilt jedoch nicht, für Leistungen und Ausflüge, die nicht im Reiseprogramm inbegriffen sind.
Bei Buchungen, die nicht bei Reiseveranstaltern gemacht wurden, muss zwischen drei verschiedenen Situationen unterschieden werden:
1) Höhere Gewalt durch gesetzliche Bestimmungen
Falls die Unmöglichkeit, die gebucht Leistung zu nutzen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise Reisebeschränkungen infolge des D.L. Nr. 6 vom 23.Februar 2020 und dessen Umsetzungsbestimmungen, ist das Unternehmen zur kostenlosen Stornierung und Rückgabe der Anzahlungen verpflichtet. Dies gilt unabhängig von den Vertragskauseln.
n.
2) Absage durch den Veranstalter
Falls eine Buchung aus Vorsichtsmaßnahme vom Anbieter abgesagt wird, ist dieser zur Rückerstattung des Betrages verpflichtend.
3) Absage durch den Kunden
Falls der Kunde als persönliche Vorsichtsmaßnahme eine Buchung absagt, dies jedoch eine autonome Entscheidung ist, die nicht auf gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen ist, dann finden die Klauseln des jeweiligen Vertrages Anwendung.
Im Einzelfall ist jede Situation genau zu überprüfen und kann sich geändert darstellen, aus diesem Grunde ist eine rechtliche Überprüfung grundsätzlich anzuraten.